Endlich geöffnet!
Wie dürfen Seminare ab 19. Mai stattfinden?
Am Mittwoch vor Pfingsten, also am 19. Mai, dürfen viele, der aufgrund der Corona-Pandemie geschlossenen Betriebe wieder öffnen, darunter auch Hotellerie und Gastronomie. Aber welche Maßnahmen und Regeln müssen eingehalten werden? Wir haben die wichtigsten Infos zusammengefasst:
Zutrittstests:
– Selbsttest mit digitaler Lösung: 24 Stunden gültig
– Antigentest: 48 Stunden gültig
– PCR-Test: 72 Stunden gültig
– Genesene Personen: bis 6 Monate nach der Krankheit
– Geimpfte Personen: ab 22 Tage nach der Erstimpfung bis zu 1 Jahr
Neue Quarantänebestimmungen gemäß der ECDC-Karte für Risikogebiete:
– Grün/Gelb/Orange: freie Einreise
– Rot: keine Quarantäne, wenn die Personen getestet, geimpft oder genesen sind
– Dunkelrot: Einreise nur für Getestete, Genesene oder Geimpfte und Quarantäne (Freitesten nach 5 Tagen)
Das bedeutet, dass die Einreise aus Ländern mit einer 14-Tage-Inzidenz von unter 500 (entspricht einer 7-Tage-Inzidenz von 250) die kein Virusmutationsgebiet sind, ohne Quarantäne möglich sein wird.
Regeln für Veranstaltungen, Seminare, etc.:
Teilnehmer müssen vor der Veranstaltung ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorweisen – zudem werden auch Tests vor Ort möglich sein.
Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen (Kinos, Konzert, Kabarett, Seminar) – dies gilt auch für Kongresse
– Im Innenbereich: 1.500 Personen (höchstens jedoch 50 Prozent Maximalauslastung)
– Im Außenbereich: 3.000 Personen (höchstens jedoch 50 Prozent Maximalauslastung)
Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze:
– Im Innenbereich: 50 Personen
– Im Außenbereich: 50 Personen
Fach- und Publikumsmessen:
– Kapazitäts-Beschränkung 20m² pro Besucher
– Registrierungspflicht für Besucher
– Verköstigung von Besuchern analog zu Gastronomie – ausgenommen sind Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze, hier ist keine Gastronomie erlaubt
– 2 Meter Mindestabstand für Gäste gegenüber Personen aus anderen Besuchergruppen (oder ein freier Sitzplatz zwischen Besuchergruppen)
– Anzeigepflicht für Veranstaltungen von 11 bis 50 Personen:
Ausgenommen davon sind Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken (wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind) oder zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken dienen. Wir unterstützen Sie gerne bei einer allfälligen Meldung!
– Bewilligungspflicht durch die Gesundheitsbehörde für Veranstaltungen ab 51 Personen
Regeln für Beherbergungsbetriebe:
Gäste müssen bei der Anreise neben der üblichen Registrierung ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorweisen – zudem werden auch Tests vor Ort möglich sein.
Nach der Anreise wird der Gast während des Aufenthalts bei Inanspruchnahme von weiteren Dienstleistungen im Hotel jeden 2. Tag einen kontrollierten Selbsttest durchführen müssen.
– 2 Meter Mindestabstand zwischen den Gästegruppen ist einzuhalten
– FFP2-Masken-Pflicht für Gäste beim Betreten von allgemein zugänglichen Bereichen (z.B. Lobby)
– Eng anliegender Mund-Nasen-Schutz für Mitarbeiter im direkten Kundenkontakt, wenn wöchentlich ein negativer Testnachweis erbracht werden kann – sonst FFP2-Masken-Pflicht
– Verköstigung von Gästen analog zu Regelungen der Gastronomie
– Wellnessbetrieb analog zu Regelungen Wellness-Freizeiteinrichtungen
– Verpflichtendes Präventions-/ Hygienekonzept und COVID-19-Beauftragter
Regeln für Gastronomiebetriebe:
Gäste müssen ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorweisen – zudem werden auch Tests vor Ort möglich sein.
Wie im Vorjahr schon in einigen Bundesländern, wird es eine bundesweite Registrierungspflicht für Gäste geben.
– Gastronomiebetriebe können Innen- und Außenbereiche öffnen
– Im Innenbereich darf die Konsumation nur im Sitzen erfolgen
– Maximal 4 Erwachsene (zzgl. minderjähriger Kinder) pro Besuchergruppe sind zulässig – ohne Einschränkung auf verschiedene Haushalte.
– Im Außenbereich sind maximal 10 Erwachsene zulässig
– Auf- und Sperrstunde ist vorerst auf 05.00 bzw. 22.00 Uhr festgelegt
– Zwischen den Personen fremder Tische muss ein Mindestabstand von
– 2 Metern eingehalten werden
– Selbstbedienung sowie Buffets sind unter Berücksichtigung besonderer hygienischer Vorkehrungen zulässig
– Keine Konsumation von Speisen und Getränken in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle
– FFP2-Masken-Pflicht für Gäste, ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz
– Eng anliegender Mund-Nasen-Schutz für Mitarbeiter im direkten Kundenkontakt, wenn wöchentlich ein negativer Testnachweis erbracht werden kann – sonst FFP2-Masken-Pflicht
– Verpflichtendes Präventions-/ Hygienekonzept und COVID-19-Beauftragter
Sobald es neue Vorgaben oder Änderungen gibt, werden wir Sie so rasch wie möglich informieren!
Quellen: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich & Sichere Gastfreundschaft, WKO
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